Im Rahmen der jährlichen sicherheitstechnischen Prüfungen muss eine Betriebskräftemessung an den Schließkanten (Schließkraftmessung) der kraftbetätigten Türen und Toren durch einen Sachkundigen durchgeführt werden.
Bei uns erhalten Sie stets die Möglichkeit auf einen passenden Wartungsvertrag für Ihr Tor. Wir montieren ausschließlich Produkte von namenhaften Herstellern nach den gegenwärtigen Sicherheitsvorschriften.
Eine fachmännische Wartung für Ihr Garagentor...
Unzureichend geprüfte und gewartete Tore bergen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Kommt es zu einem Unglück, müssen Sie sich auch als Tor-Betreiber verantworten. Es können dann Schadensersatzforderungen, der Verlust des Versicherungsschutzes bis hin zu harten Strafen drohen.
Für den sicheren Betrieb der Toranlage ist der Betreiber verantwortlich! Um dies sicherzustellen, sind in regelmäßigen Abständen an der Anlage Prüfung und Wartung durch einen Sachkundigen vorzunehmen.
Die Prüfungs- / Wartungsintervalle sind abhängig von Nutzungshäufigkeit und Einsatzbereich; mindestens aber einmal jährlich.
Regelmäßige Wartung wird vom Hersteller vorgegeben. Sie stellt lange Lebensdauer der Tore und Ihre Gewährleistungsanspüche sicher. Dies gilt für gewerbliche Tore. Privatpersonen empfehlen wir aber zu Ihrer eigenen Sicherheit die freiwillige Wartung.
Nachstehend führen wir für Sie Auszüge der wichtigsten Richtlinien zur Prüfung von Tor- und Türanlagen auf. Die vollständigen Richtlinien / Auszüge lassen wir Ihnen bei Bedarf gerne zukommen.
ASR A 1.7
10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung
(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen.
10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.
(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).
Schließkraftmessung nach ASR A 1.7
Kraftbetätigte Tore in Arbeitsstätten müssen (Pflicht lt. ASR A 1.7, Abschn. 10) der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte an Quetsch-, Scher- und Stoßstellen (in der Regel an Haupt- und Nebenschließkanten) nicht zu überschreiten.
Die an der Schließkante wirkenden dynamischen und statischen Kräfte sind fehlersicher so zu begrenzen, dass die zulässigen Werte und die festgelegten Einwirkungszeiten eingehalten oder unterschritten werden.
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